„Das Leben in einer eigenen Wohnung in guten Quartieren und Nachbarschaften zählt zu den wichtigsten Voraussetzungen, um selbständig und von staatlichen Transferleistungen unabhängig zu leben.“
Hansestadt Hamburg
Die Kooperationsverträge
Dies ist der erste Satz des Kooperationsvertrages, den die Freie und Hansestadt Hamburg gemäß ß§ 11 HmbWoFG i. V. m. § 7 HmbWoBindG mit den Kooperationspartnern der Wohnungswirtschaft abschließt.
Weiter heißt es dort:“ Ziel der Freien und Hansestadt Hamburg ist es daher, den Anteil der Personen, die öffentlich untergebracht sind, zu verringern und drohende Wohnungslosigkeit zu verhindern. Daneben besteht die Besorgnis, dass durch das Auslaufen der Sozialbindungen, insbesondere der Wohnungen, die Wohnungsuchenden mit Dringlichkeitsschein vorbehalten sind, zunehmend Versorgungsengpässe für Menschen mit besonderen Zugangsproblemen zum Wohnungsmarkt entstehen. Vor diesem Hintergrund ist eine nachhaltige, auf längere Perspektiven angelegte Zusammenarbeit der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Wohnungswirtschaft unerlässlich.“
Das Recht auf eine geschützte Wohnung ist existenziell. Jeder Mensch braucht eine menschenwürdige Unterkunft, in der eine geschützte Privatsphäre besteht. In Gemeinschaftsunterkünften und Unterkünften der öffentlich-rechtlichen Unterbringung leben üblicherweise mehrere Menschen in einem Zimmer zusammen, ungeachtet persönlicher Vorlieben oder Abneigungen und vor allem ohne jegliche Möglichkeit der Privatsphäre. Menschen in solchen Lebenslagen sind oft froh, dass sie nicht gänzlich obdachlos sind, sondern „nur“ wohnungslos. Gesellschaftliche Normen, der angespannte Wohnungsmarkt und verbaute Chancen machen es schwer, aus eigener Kraft wieder eine Wohnung zu finden.
Im Sinne der Verträge erklären sich die Kooperationspartner bereit, mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen für Haushalte der Stufe 3 zur Verfügung zu stellen. Die Wohnungsunternehmen haben dafür den Vorteil, dass die Anmietung zunächst durch den Träger erfolgt. Weiterhin haben die Wohnungsunternehmen einen Ansprechpartner, der bei Problemen auf den Klienten einwirken kann. Die Vermieter haben die Möglichkeiten, das Verhalten der Nutzer zu beobachten. Darüber hinaus sieht der Kooperationsvertrag den Ersatz von Schäden vor, die auch dann noch gelten, wenn der Klient nach erfolgreichem Hilfeverlauf den Mietvertrag selbst übernommen hat. So bezahlen die Fachstellen unter Umständen bis zu drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses Ersatzleistungen für Schäden, die aus dem Mietverhältnis entstehen, sofern diese durch die Kaution/Genossenschaftsanteile nicht gedeckt sind.